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Gutachten LexikonAlt SchädenUnreparierte Unfallschäden, die auf frühere Schadensereignisse zurückzuführen sind. AKBAllgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Abzügesiehe N.F.A. bzw. Wertverbesserrung FahrzeugzustandZustand, in dem sich das Fahrzeug unmittelbar vor Schadenseintritt befand. Merkantile WertminderungBetrag, den das Fahrzeug an Marktwert nach einem Unfall verliert, obwohl eine sach- und fachgemäße Reparatur stattgefunden hat. Festlegung durch Sachverständigen unter Berücksichtigung verschiedener Berechnungsmodelle und den Marktbedingungen für das Fahrzeug. N.F.A. - Neu für altLaut Versicherungsvertrag, (siehe AKB § 13 Abs.5 / (Fahrzeug-) Kaskoversicherung) wird von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht. NotreparaturDie Stellungnahme zur Notreparatur ist ein Bestandteil des Haftpflichtgutachtens.
Es wird in Frage gestellt, ob das unfallgeschädigte Fahrzeug notdürftig, ohne unverhältnismäßigen Aufwand, in fahrfähigen und verkehrssicheren
Zustand gebracht werden kann, damit es für die Dauer der Wiederbeschaffung bzw. die Dauer bis zum Beginn der Reparatur weiterhin genutzt werden kann. NutzungsausfallentschädigungGeldbetrag, den der Geschädigte für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Fahrzeuges in Anspruch nehmen kann, wenn er auf die Nutzung eines Mietfahrzeuges verzichtet. Die Einschätzung erfolgt je nach Fahrzeugtyp mit Hilfe einer anerkannten Tabelle. ReparaturdauerDie reine Reparaturdauer wird im Gutachten durch den Sachverständigen angegeben und ist auf Grund der Schadenminderungspflicht ( § 254 BGB) soweit wie möglich zu begrenzen. ReparaturwürdigkeitEntscheidung über die Wirtschaftlichkeit der Reparatur. Liegt ein unechter, ein wirtschaftlicher oder sogar ein technischer Totalschaden vor? Zur Berücksichtigung kommen Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, Restwert. ReparaturkostenKosten, die in der Werkstatt nach Wahl des Geschädigten erforderlich sind, um das unfallgeschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht zu reparieren. Sonderzubehör Werkseitig und privat nachgerüstete Extras, die maßgeblich den Wiederbeschaffungswert und eventuell die Wiederbeschaffungsdauer des Fahrzeuges Technische WertminderungUnfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges, wenn trotz sach- und fachgerechter Reparatur der ursprüngliche Zustand nicht mehr hergestellt werden kann. (z.B. Ersatzteile nicht mehr lieferbar) Umbaukostenpauschale Pauschalbetrag, der im Falle des Totalschadens für den Umbau von Sonderzubehör in das neue Fahrzeug erforderlich ist VorschädenReparierte Unfallschäden, die auf frühere Schadensereignisse zurückzuführen sind Wertverbesserung Betrag, um den der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges steigt, wenn im Zuge der Reparatur, Altschäden beseitigt oder stark gebrauchte Der Unterschied zwischen Kasko- und HaftpflichtschadenHaftpflichtschaden - Schaden bei unverschuldetem UnfallDer Schädiger und dessen Versicherung sind laut Gesetz zum Schadenersatz verpflichtet. Der Geschädigte stellt seine begründeten Ansprüche an die Haftpflicht-versicherung des Schädigers. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich auf alle Schäden die dem Geschädigten zugefügt wurden: Personenschaden, Sachschaden, Vermögensschaden.Zur Feststellung des Sachschadens und zur Sicherung der Schadensbeweise empfiehlt sich die Einschaltung eines freien, unabhängigen KFZ-Sachverständigen. Zur Abwicklung der Schadenregulierung von Seiten des Geschädigten empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Kaskoschaden - Schaden bei selbst verschuldetem Unfall.Der Kaskoschaden deckt laut Vertrag Schäden am eigenen Fahrzeug des Versicherungsnehmers. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers sowie die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen der Versicherung können je nach Versicherungsgesellschaft und individuellem Versicherungsvertrag (AKB) unterschiedlich sein. Die Kaskoversicherung gliedert sich nach:
Die Höhe der Selbstbeteiligung ist im jeweiligen Versicherungsvertrag festgeschrieben. Aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages hat die Versicherungsgesellschaft das Recht zu entscheiden (Weisungsrecht) ob auf ihre Kosten ein Sachverständiger mit der Besichtigung und Begutachtung des Unfallfahrzeuges beauftragt wird. Der Versicherungsnehmer hat jedoch in jedem Fall die Möglichkeit, bei bestehenden Unstimmigkeiten von sich aus einen KFZ-Sachverständigen hinzuzuziehen. Es empfiehlt sich hierbei, mit der eigenen Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen, um die Kostenübernahme für ein Sachverständigenverfahren nach § 14 (AKB) abzustimmen. |
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